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Die Verordnung (EU) 2021/1119 wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Darüber hinaus enthält diese Verordnung ein verbindliches Unionsziel für 2040.“
In Artikel 4 erhalten die Absätze 3, 4 und 5 folgende Fassung:
In Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:
In Artikel 11 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt: „c) die sich wandelnden Herausforderungen und Chancen für die globale Wettbewerbsfähigkeit der Industrie Europas in allen Mitgliedstaaten, insbesondere von energieintensiven Industrien und von KMU;
die Entwicklung der Energiepreise und ihre Auswirkungen auf die Industrie Europas und die europäischen Haushalte;
die sozioökonomischen Auswirkungen, einschließlich der Auswirkungen auf die Beschäftigung;
der technologische Fortschritt und der Einsatz innovativer Technologien in allen Mitgliedstaaten und Sektoren;
das geschätzte Niveau des Nettoabbaus auf Unionsebene im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung; stellt die Kommission fest, dass das geschätzte Netto-Niveau des natürlichen Abbaus mit Blick auf 2040 erheblich von dem abweicht, was erforderlich wäre, um das Zwischenziel für 2040 zu erreichen — auch wenn dies auf natürliche Störungen zurückzuführen ist —, so schlägt sie gegebenenfalls Maßnahmen auf Unionsebene vor, einschließlich, sofern nötig, einer Anpassung des Zwischenziels für 2040 entsprechend der möglichen Defizite und begrenzt auf diese, und stellt sicher, dass etwaige Defizite nicht zulasten anderer Wirtschaftssektoren gehen;
die Fortschritte im Hinblick auf die in dieser Verordnung festgelegten Zwischenziele;
die Flexibilität der Mitgliedstaaten, hochwertige internationale Gutschriften zu nutzen, um bis zu 5 % ihrer Ziele und Anstrengungen für die Zeit nach 2030 zu erreichen.“
Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Kommission fügt ihrem Bericht im Einklang mit Artikel 4 Absatz 5 und zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit, des Wohlstands und des sozialen Zusammenhalts in der Union gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge zur Änderung dieser Verordnung, einschließlich des Zwischenziels für 2040, sowie zusätzliche Maßnahmen zur Stärkung der Initiativen für die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Unterstützung der weiteren wirksamen Durchführung dieser Verordnung bei.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.