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Die Verordnung (EU) 2021/2115 wird wie folgt geändert:
Artikel 52 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) Erzeugerorganisationen vermarkten weniger als 20 % der Obst- und Gemüseerzeugung in einem Mitgliedstaat. Diese Vermarktungsquote wird für jedes Jahr der Laufzeit eines operationellen Programms berechnet als der Wert der Obst- und Gemüseerzeugung, der im betroffenen Mitgliedstaat erzielt und von nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen während eines Zeitraums vermarktet wurde, der dem Referenzzeitraum entspricht, der in den auf der Grundlage von Artikel 45 Buchstabe c erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt wurde (Wert der vermarkteten Erzeugnisse), geteilt durch den Gesamtwert der Obst- und Gemüseerzeugung, der im selben Zeitraum im betroffenen Mitgliedstaat erzielt wurde;“
Folgender Buchstabe wird angefügt: „i) die Erzeugerorganisation oder die Vereinigung von Erzeugerorganisationen führt ein operationelles Programm in einem Mitgliedstaat durch, in dem der Organisationsgrad der Erzeuger im Sektor Obst und Gemüse in den drei aufeinanderfolgenden Jahren vor der Durchführung des operationellen Programms unter 10 % lag: der Organisationsgrad wird berechnet als der Wert der Obst- und Gemüseerzeugung, der im betroffenen Mitgliedstaat erzielt und von nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen in den drei aufeinanderfolgenden Jahren vor der Durchführung des operationellen Programms vermarktet wurde, geteilt durch den Gesamtwert der Obst- und Gemüseerzeugung, der im selben Zeitraum im betroffenen Mitgliedstaat erzielt wurde.“
Folgender Absatz wird eingefügt: „(5a) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Obergrenze von 50 % wird bei Ausgaben im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 46 Buchstabe a, b oder c auf 70 % angehoben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Die Ausgaben stehen im Zusammenhang mit Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a, die von Junglandwirten oder neuen Landwirten getätigt werden, die erstmals einer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisation beitreten;
die Investitionen gemäß Buchstabe a werden auf dem Gelände dieser Junglandwirte oder neuen Landwirte im Rahmen ihres ersten operationellen Programms oder in den drei Jahren nach dem Beitritt dieser Junglandwirte oder neuen Landwirte zur Erzeugerorganisation getätigt.“
Folgender Absatz wird angefügt:
In Artikel 62 wird folgender Absatz angefügt:
In Artikel 65 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „e) 70 % des Betrags der tatsächlichen Ausgaben, die in einem bestimmten Jahr für von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durchgeführte operationelle Programme getätigt wurden, die in jenem Jahr von durch die Mitgliedstaaten festzustellenden widrigen Witterungsverhältnissen, Naturkatastrophen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall betroffen waren, unter der Bedingung, dass die Erhöhung nur gewährt wird, wenn die Verluste einen Schwellenwert von mindestens 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen im vorangegangenen Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums — wobei der höchste und der niedrigste Wert ausgenommen sind — überschreiten.“
In Artikel 68 wird folgender Absatz eingefügt: „(2a) Artikel 52 Absatz 3 Buchstaben a bis d, f, g und h sowie Artikel 52 Absätze 5a und 7 gelten entsprechend.“
Artikel 88 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
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