Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verordnung (EU) 2021/2116 wird wie folgt geändert:
Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) den jährlichen Leistungsbericht gemäß Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115, aus dem hervorgeht, dass die Ausgaben im Einklang mit Artikel 37 der vorliegenden Verordnung getätigt wurden;“
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Vorlage des jährlichen Leistungsberichts bei der Kommission gemäß Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115;“
Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) die Berichterstattung über die Outputindikatoren und die Berichterstattung über die Ergebnisindikatoren für die mehrjährige Leistungsüberwachung gemäß Artikel 128 der Verordnung (EU) 2021/2115 zum Nachweis, dass Artikel 37 der vorliegenden Verordnung eingehalten wurde, korrekt ist;“
Artikel 21 erhält folgende Fassung:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz eingefügt: „Können jedoch Ausgaben gemäß Artikel 86 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 der Kommission in dem betreffenden Monat nicht geltend gemacht werden, weil die Kommission eine Änderung des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119 Absatz 10 der genannten Verordnung noch nicht genehmigt hat, so können in den folgenden Monaten desselben Haushaltsjahres oder spätestens in den Jahresrechnungen dieses Haushaltsjahres, die der Kommission gemäß Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der vorliegenden Verordnung zu übermitteln sind, geltend gemacht werden.“
Artikel 32 Absatz 8 erhält folgende Fassung:
Artikel 40 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird gestrichen.
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten
vor dem 1. Dezember, jedoch frühestens ab dem 16. Oktober Vorschusszahlungen in Höhe von bis zu 70 % für Interventionen in Form von Direktzahlungen sowie für die Maßnahmen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 bzw. Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 leisten;
vor dem 1. Dezember Vorschusszahlungen in Höhe von bis zu 85 % für die Unterstützung im Rahmen von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 65 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung leisten.“
Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) für Ausgaben im Rahmen sowohl des EGFL als auch des ELER die Beträge gemäß den Artikeln 38 und 55 der vorliegenden Verordnung und Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, der gemäß Artikel 104 der vorliegenden Verordnung anwendbar ist, und für Ausgaben im Rahmen des EGFL die Beträge gemäß den Artikeln 53 und 56 der vorliegenden Verordnung, die dem Unionshaushalt zuzuführen sind, einschließlich Zinsen;“
Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Diese Durchführungsrechtsakte beziehen sich auf die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der vorgelegten Jahresrechnungen und erfolgen unbeschadet des Inhalts der zu einem späteren Zeitpunkt gemäß Artikel 55 erlassenen Durchführungsrechtsakte.“
Artikel 54 wird gestrichen.
In Artikel 57 wird folgender Absatz eingefügt:
In Artikel 60 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt: „Wurde ein Begünstigter für eine Vor-Ort-Kontrolle eines Beihilfeantrags, eines Zahlungsantrags oder der Einhaltung der Vorschriften für die Konditionalität gemäß Artikel 83 ausgewählt, so wählen die Mitgliedstaaten diesen Begünstigten im Rahmen des Möglichen und unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken nicht für eine anschließende Kontrolle und Kontrollstichprobe für das betreffende Jahr aus, es sei denn, die Umstände erfordern eine weitere Kontrolle, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten. Durch diese Bestimmung wird der Umfang der Kontrollen nicht verringert.“
Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten erfassen und verwahren alle Daten und Unterlagen über die jährlichen Outputs, die im Rahmen der gemeldeten Fortschritte bei der Umsetzung der Zielwerte, die im GAP-Strategieplan festgelegt sind und der Überwachung gemäß Artikel 128 der Verordnung (EU) 2021/2115 unterliegen, gemeldet werden.“
Artikel 68 Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 69 wird wie folgt geändert:
Absatz 6 wird gestrichen;
der folgende Absatz wird angefügt:
Artikel 70 Absatz 2 wird gestrichen.
Folgender Artikel wird eingefügt: Bewertung der Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, des geodatenbasierten Antragssystems und des Flächenüberwachungssystems Die Mitgliedstaaten bewerten jährlich gemäß der auf Unionsebene festgelegten Methodik die Qualität der Elemente gemäß den Artikeln 68, 69 und 70. Werden bei der Bewertung Mängel in den Systemen festgestellt, ergreift der betroffene Mitgliedstaat geeignete Abhilfemaßnahmen, oder die Kommission fordert andernfalls diesen Mitgliedstaat auf, einen Aktionsplan gemäß Artikel 42 zu erstellen. Im Anschluss an die Bewertung gemäß Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. Februar, der auf das betreffende Kalenderjahr folgt, einen Bewertungsbericht und gegebenenfalls die Abhilfemaßnahmen und den Zeitplan für deren Umsetzung.“
Artikel 72 erhält folgende Fassung: Kontroll- und Sanktionssystem Die Mitgliedstaaten richten gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe e ein Kontroll- und Sanktionssystem ein. Die Mitgliedstaaten prüfen jährlich über die Zahlstellen oder die von ihnen zum Tätigwerden in ihrem Namen ermächtigten Einrichtungen im Wege von Verwaltungskontrollen die Beihilfe- und Zahlungsanträge im Hinblick auf die Recht- und Ordnungsmäßigkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a. Diese Kontrollen müssen um Vor-Ort-Kontrollen ergänzt werden, die mittels Technologie aus der Ferne durchgeführt werden können. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, keine Kontrollen vor Ort durchzuführen, wenn die Fördervoraussetzungen für Interventionen im Rahmen des Flächenüberwachungssystems gemäß Artikel 70 überwacht werden.“
Artikel 74 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Vorschriften für die in Artikel 70a genannte Qualitätsbewertung;“
Artikel 75 erhält folgende Fassung: Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit den Artikeln 68 bis 70a Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen mit Vorschriften für Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.“
Form und Inhalt folgender Unterlagen sowie Einzelheiten dazu, wie diese der Kommission zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind:
die in Artikel 70a genannten Berichte über die Bewertung;
die in Artikel 70a genannten Abhilfemaßnahmen;
grundlegende Merkmale und Vorschriften für das System für Beihilfeanträge nach Artikel 69 und das Flächenüberwachungssystem gemäß Artikel 70, einschließlich der Parameter für die schrittweise Erhöhung der Anzahl von Interventionen beim Flächenüberwachungssystem.
Artikel 83 wird wie folgt geändert:
Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt das System zur Kontrolle der Konditionalität nicht für Begünstigte von Zahlungen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/2115.“
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Landwirte mit einer gemäß Artikel 69 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gemeldeten landwirtschaftlichen Fläche, die 30 Hektar nicht überschreitet, sind von Kontrollen nach den Anforderungen des GLÖZ-Standards 7 entsprechend der Festlegung in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 im Rahmen eines gemäß Absatz 1 dieses Artikels eingeführten Systems ausgenommen.“
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 wird gestrichen.
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Die Einleitung erhält folgende Fassung:
Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) legen die Mitgliedstaaten die Kontrollstichprobe für die gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes jährlich durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen auf der Grundlage einer jährlichen Risikoanalyse fest, die eine Zufallskomponente mit einbezieht und mindestens 1 % der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Begünstigten umfasst; wählen sie gemäß Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 3 einen Begünstigten nicht für eine Kontrolle oder eine Kontrollstichprobe aus, so stellen sie sicher, dass der Mindestkontrollsatz eingehalten wird;“
Artikel 84 wird wie folgt geändert:
Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Abweichend von Absatz 1 gilt die Regelung für Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität nicht für Begünstigte von Zahlungen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/2115.“
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz wird eingefügt:
Artikel 102 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Artikel 103 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Für die Zwecke der Artikel 11, 12, 17, 18, 23, 26, 32, 39 bis 44, 47, 51 bis 53, 55, 58, 59, 60, 64, 75, 82, 92, 95 und 100 wird die Kommission hinsichtlich der Fragen, welche Interventionen in Form von Direktzahlungen, Interventionen in bestimmten Sektoren, Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums und die gemeinsame Organisation der Märkte betreffen, vom Ausschuss für die Agrarfonds, dem mit der Verordnung (EU) 2021/2115 eingerichteten Ausschuss für die Gemeinsame Agrarpolitik und dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingerichteten Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte unterstützt.“
In Artikel 26 wird der folgende Absatz angefügt:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
In Artikel 62 wird folgender Absatz angefügt:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.