Verordnung (EU) 2026/687 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über die Durchführung der bilateralen Schutzklauseln in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen des EU-Mercosur-Partnerschaftsabkommens und des EU-Mercosur-Interimsabkommens über den Handel
Bei Vorliegen einer kritischen Lage sollte die Kommission rasch vorläufige Schutzmaßnahmen einführen.
Erwägungsgrund 14 32026R0687Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen