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Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung Bericht. Unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne von Artikel 8 umfasst der Bericht Informationen über die Anwendung der Abhilfemaßnahmen, die Einstellung von Untersuchungen ohne Abhilfemaßnahmen, Überprüfungen der Abhilfemaßnahmen und die Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten, betroffenen Parteien und Drittländern.
Das Europäische Parlament und der Rat können die Kommission einladen, Fragen in Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung vorzustellen und zu erläutern.
Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über die Durchführung dieser Verordnung Bericht erstatten. Dieser Bericht sollte…
Bis zum 25. April 2016 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage von Berichten der Mitgliedstaaten und anderer…
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament oder dem Rat auf Verlangen einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.
Bis zum 9. Juni 2023 und danach alle fünf Jahre unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Übersicht über die Anwendung des…
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig und zeitnah über relevante Entwicklungen bei der Anwendung dieser Verordnung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.