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Stellt die Kommission eine Umgehung von Schutzmaßnahmen durch Änderung der Handelsrouten fest, darunter auch Einfuhren von Vertragsparteien, die von den in dieser Verordnung vorgesehenen Schutzmaßnahmen ausgenommen sind, so informiert sie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, um die Zusammenarbeit im Zollwesen mit den Mercosur-Ländern bei der Überprüfung der Einhaltung der im Partnerschaftsabkommen und im Interimsabkommen über den Handel vorgesehenen Ursprungsregeln und der Sicherstellung der uneingeschränkten Achtung dieser Regeln zu stärken.
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