Erwägungsgrund 27 32023R0956
Während das EU-EHS für bestimmte Herstellungsprozesse und Tätigkeiten gilt, sollte das CBAM auf die entsprechenden Einfuhren von Waren ausgerichtet sein. Dies macht eine eindeutige Identifizierung der eingeführten Waren anhand ihrer Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur („KN“), die in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates festgelegt ist, und die Verknüpfung der Waren mit den verbundenen grauen Emissionen erforderlich.