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Der Kommission wird auf hinreichend begründeten Antrag des betroffenen Wirtschaftszweigs der Union oder auf eigene Veranlassung die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 18 zu erlassen, um den Anhang in Bezug auf die Liste der sensiblen Erzeugnisse zu ändern.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um das Verzeichnis der Erzeugnisse in Anhang I durch Hinzufügen…
Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 45 zu erlassen, um die Anhänge III und VII infolge von…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, um die technischen oder…
Die Kommission erlässt für jede ihr gemäß dieser Verordnung übertragene Befugnis einen gesonderten delegierten Rechtsakt, mit Ausnahme der gemäß Artikel 37…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 48 zur Änderung des Verzeichnisses der Rechtsakte der Union in Anhang III zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.