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Zur Bekämpfung von Praktiken, die gröblich von der guten Handelspraxis abweichen, gegen das Gebot von Treu und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs verstoßen und einem Handelspartner einseitig von einem anderen aufgezwungen werden, werden mit der vorliegenden Verordnung bestimmte Vorschriften festgelegt, nach denen die Durchsetzungsbehörden, die von ihren Mitgliedstaaten als für die Durchsetzung des Verbots unlauterer Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette gemäß der Richtlinie (EU) 2019/633 zuständig benannt wurden, zusammenarbeiten und Maßnahmen untereinander koordinieren, um die Wirksamkeit jener Richtlinie zu gewährleisten.
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