Erwägungsgrund 12 32019L0633
Lieferanten in der Union sollten nicht nur vor unfairen Handelspraktiken von Käufern geschützt werden, die in demselben Mitgliedstaat niedergelassen sind, wie der Lieferant oder in einem anderen Mitgliedstaat als der Lieferant, sondern auch vor unfairen Handelspraktiken von Käufern, die außerhalb der Union niedergelassen sind. Durch einen solchen Schutz können eventuelle unbeabsichtigte Folgen vermieden werden, wie etwa die Auswahl des Standorts auf Grundlage der anzuwendenden Vorschriften. Lieferanten, die außerhalb der Union niedergelassen sind, sollten ebenfalls vor unlauteren Handelspraktiken geschützt werden, wenn sie Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse in der Union verkaufen. Denn solche Lieferanten könnten nicht nur in gleichem Maße durch solche unlauteren Handelspraktiken gefährdet sein, sondern ein weiterer Anwendungsbereich würde auch eine unbeabsichtigte Verlagerung des Handels auf nicht geschützte Lieferanten verhindern, die den Schutz von Lieferanten in der Union untergraben würde.