Art. 2 32024R2516VERORDNUNG (EU) 2024/2516 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. September 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1009 im Hinblick auf die digitale Kennzeichnung von EU-Düngeprodukten (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Mai 2027.
Art. 2 32024R2895VERORDNUNG (EU) 2024/2895 DER KOMMISSION vom 20. November 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 hinsichtlich Listeria monocytogenes (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juli 2026.
Art. 2 32026R1465VERORDNUNG (EU) 2026/1465 DES RATES vom 25. Juni 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2283 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juli 2026.
Art. 2 32026R1463VERORDNUNG (EU) 2026/1463 DES RATES vom 25. Juni 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2278 zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juli 2026.
Art. 2 32026R1828VERORDNUNG (EU) 2026/1828 DER KOMMISSION vom 28. Juli 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/915 hinsichtlich der Höchstgehalte für Delta-9-Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC) in Hanfblättern für Aufgüsse mit Wasser und in Hanfblattaufgüssen (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2027.
Art. 2 32026R1890VERORDNUNG (EU) 2026/1890 DER KOMMISSION vom 29. Juli 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/915 hinsichtlich der Höchstgehalte für die Summe aus Furan, 2-Methylfuran und 3-Methylfuran in Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie in Beikost (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2028.