Erwägungsgrund 2 32017R0786
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission enthält Bestimmungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, einschließlich der Definitionen tierischer Nebenprodukte wie Fischmehl und Fischöl.
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission enthält Bestimmungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, einschließlich der Definitionen tierischer Nebenprodukte wie Fischmehl und Fischöl.