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Angesichts der Einstufung von Silbermasse, Silberpulver und Silbernanopartikeln als CMR-Stoffe der Kategorie 2, des spezifischen Antrags auf Ausnahme, der nur Silber im Mikrometerbereich betrifft, und der entsprechenden Stellungnahme des SCCS sollte Anhang II Eintrag 1727 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 dahin gehend geändert werden, dass massives Silber und Silbernanopartikel aufgenommen werden. Darüber hinaus sollte Anhang IV Eintrag 142 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 dahin gehend geändert werden, dass die Verwendung von Silber im Mikrometerbereich (Silberpulver) als Farbstoff nur unter bestimmten Bedingungen zugelassen wird, die vom SCCS als sicher angesehen werden; Silber im Mikrometerbereich sollte jedoch auch in die Liste der Stoffe, deren Verwendung in kosmetischen Mitteln eingeschränkt ist, in Anhang III der genannten Verordnung aufgenommen werden.
Die Verwendung von Stoffen, die gemäß Teil 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR-Stoffe der Kategorien 1A oder 1B eingestuft sind, in…
Silber ist derzeit in Anhang IV Eintrag 142 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 als zugelassener Farbstoff (CI 77820) aufgeführt, während seine kolloide Nanoform…
Der Stoff „Silber“ (CAS-Nr. 7440-22-4) wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2564 als CMR-Stoff der Kategorie 2 (reproduktionstoxisch) eingestuft, wenn…
Mit der Verordnung (EU) 2019/1966 der Kommission , die angenommen wurde, um das Verbot von Stoffen, die durch die Verordnung (EU) 2018/1480 der Kommission als…
Im Mai 2023 wurde ein Antrag auf Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 gestellt, der ausschließlich die Verwendung von…
Für alle anderen Stoffe außer Silber, Hexyl-2-hydroxybenzoat und Biphenyl-2-ol, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2564 als CMR-Stoffe eingestuft…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.