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Der Stoff „Silber“ (CAS-Nr. 7440-22-4) wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2564 als CMR-Stoff der Kategorie 2 (reproduktionstoxisch) eingestuft, wenn sein Partikeldurchmesser 1 mm oder mehr (massives Silber), zwischen 100 nm und 1 mm (Silberpulver) oder mehr als 1 nm und bis zu 100 nm (Silbernanopartikel) beträgt.
Angesichts der Einstufung von Silbermasse, Silberpulver und Silbernanopartikeln als CMR-Stoffe der Kategorie 2, des spezifischen Antrags auf Ausnahme, der nur…
Der Stoff „Hexyl-2-hydroxybenzoat“ (CAS-Nr. 6259-76-3) wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2564 als CMR-Stoff der Kategorie 2 (reproduktionstoxisch)…
Die vorliegende Verordnung betrifft Stoffe, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2564 der Kommission als CMR-Stoffe der Kategorien 1A, 1B oder 2…
Silber ist derzeit in Anhang IV Eintrag 142 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 als zugelassener Farbstoff (CI 77820) aufgeführt, während seine kolloide Nanoform…
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sieht eine harmonisierte Einstufung von Stoffen als karzinogen, mutagen oder…
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sieht eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen als karzinogen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.