Gesetze
Gesetz wird geladen …
Biphenyl-2-ol mit der INCI-Bezeichnung „o-Phenylphenol“ ist derzeit in Anhang V Eintrag 7 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 als zulässiger Konservierungsstoff in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln und in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben, mit einem zulässigen Höchstgehalt von 0,2 % bzw. 0,15 % (als Phenol) aufgeführt.
Der Wirkstoff 2-Hydroxybiphenyl und seine Salze, die gemäß der Internationalen Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe (INCI) unter den Namen o-Phenylphenol,…
Laufende Nummer Bezeichnung der Stoffe Bedingungen Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise Chemische Bezeichnung/INN Gemeinsame Bezeichnung im…
In Anbetracht der genannten Stellungnahmen des SCCS und angesichts des potenziellen Risikos für die menschliche Gesundheit, das sich aus der Verwendung dieser…
Der Stoff 5-Chlor-2-(2,4-dichlorphenoxy)phenol (CAS-Nr. 3380-34-5), dem die INCI-Bezeichnung Triclosan zugewiesen wurde, ist derzeit in Anhang V der Verordnung…
Der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) kam in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2015 (Überarbeitung am 15. Dezember 2015) hinsichtlich…
Angesichts der Einstufung von o-Phenylphenol als CMR-Stoff der Kategorie 2 und der endgültigen Stellungnahme des SCCS zu o-Phenylphenol und Sodium…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.