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Überdies sollten die Bestimmungen mit denen die Verordnung (EU) 2025/202 geändert wird, um die Übertragung von Quoten für Blauen Wittling von WHB/8C3411 auf WHB/1X14 für 2025 zu ermöglichen, rückwirkend gelten. Eine solche rückwirkende Geltung lässt den Grundsatz des Vertrauensschutzes unberührt, da die Quoten im Rahmen dieser TACs noch nicht ausgeschöpft sind —
Bezüglich Blauem Wittling (Micromesistius poutassou) sollten Übertragungen von WHB/8C3411 auf WHB/1X14 in 2025 gestattet sein, um die vereinbarte Übertragung…
Um die Meldezeiträume für die durch die vorliegende Verordnung geänderten TACs beizubehalten, und da einige dieser TACs mit Wirkung vom 1. Januar 2026 gelten,…
Um die Meldezeiträume für die durch die vorliegende Verordnung geänderten TACs beizubehalten, und da diese TACs ab dem 1. Januar 2026 laufen, sollten die…
(2) Übertragungen dieser Quote auf die Gebiete VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) sind zulässig. Solche Übertragungen müssen der Kommission im Voraus…
Die in der Verordnung (EU) 2015/104 vorgesehene TAC für Rochen im östlichen Ärmelkanal (ICES-Division VIId) gilt ab dem 1. Januar 2015. Die…
(2) Übertragungen dieser Quote auf das Gebiet VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) sind zulässig. Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.