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In der Phase der Abwicklungsplanung sollte der Ausschuss bei der Entscheidung, ob ein Unternehmen für eine Abwicklung vorgesehen werden sollte, im Allgemeinen die Tatsache, dass ein Unternehmen vereinfachten Anforderungen unterliegt, als Indikator dafür heranziehen, dass eine Abwicklung im Falle eines Ausfalls nicht im öffentlichen Interesse liegen würde. Umgekehrt könnte die Tatsache, dass ein Unternehmen keinen vereinfachten Anforderungen unterliegt, darauf hindeuten, dass seine Abwicklung im Falle eines Ausfalls im öffentlichen Interesse liegen würde.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels ist eine Abwicklungsmaßnahme als im öffentlichen Interesse liegend zu betrachten, wenn sie für die…
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c ist eine Abwicklungsmaßnahme als im öffentlichen Interesse liegend zu betrachten, wenn sie für die Erreichung eines oder…
Bei der Erstellung von Abwicklungsplänen bewertet der Ausschuss, inwieweit ein solches Unternehmen gemäß dieser Verordnung abwicklungsfähig ist. Ein Unternehmen…
Bei der Bewertung des öffentlichen Interesses sollte der Ausschuss bewerten, ob eines der Abwicklungsziele gefährdet wäre, wenn das ausfallende Unternehmen im…
Ein Unternehmen, das nach nationalem Recht liquidiert wird, nachdem die Feststellung getroffen wurde, dass es ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird, und…
Die Liquidation eines Unternehmens im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens könnte in einigen Fällen die Finanzstabilität gefährden und die Bereitstellung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.