Erwägungsgrund 19 32025L0001
Im Interesse eines geordneten Abwicklungsverfahrens und zur Vermeidung von Interessenkonflikten sollten die Mitgliedstaaten Verwaltungsbehörden oder mit Befugnissen der öffentlichen Verwaltung ausgestattete Behörden benennen, die die im Zusammenhang mit dem Sanierungs- und Abwicklungsrahmen anfallenden Funktionen und Aufgaben wahrnehmen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diesen Abwicklungsbehörden angemessene Ressourcen zugewiesen werden. Benennt ein Mitgliedstaat eine Abwicklungsbehörde, die auch andere Funktionen wahrnimmt, so sollten angemessene strukturelle Vorkehrungen getroffen werden, um diese Funktionen von den Funktionen im Zusammenhang mit der Abwicklung zu trennen und die operative Unabhängigkeit sicherzustellen. Durch diese Trennung sollten die Behörden in ihrer Abwicklungsfunktion nicht daran gehindert werden, Zugang zu sämtlichen Informationen zu erhalten, die sie für die Wahrnehmung ihrer Pflichten gemäß dem Sanierungs- und Abwicklungsrahmen oder für die Zusammenarbeit mit anderen an der Anwendung des Sanierungs- und Abwicklungsrahmens beteiligten Behörden benötigen.