Erwägungsgrund 64 32025L0001
Damit eine wirksame Durchführung der Abwicklung gewährleistet werden kann, sollten die Abwicklungsbehörden über alle erforderlichen rechtlichen Befugnisse verfügen, die in unterschiedlicher Zusammensetzung bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente ausgeübt werden können. Diese rechtlichen Befugnisse sollten unter anderem die Befugnis, Anteile an einem ausfallenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bzw. Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten dieses Unternehmens auf einen anderen Rechtsträger, z. B. ein anderes Unternehmen oder ein Brückenunternehmen, zu übertragen, die Befugnis, Anteile herabzuschreiben oder zu löschen oder Verbindlichkeiten eines ausfallenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens herabzuschreiben oder umzuwandeln, die Befugnis, die Geschäftsleitung zu ersetzen, sowie die Befugnis, für die Begleichung von Forderungen ein vorübergehendes Moratorium zu verhängen, umfassen. Darüber hinaus sind zusätzliche Befugnisse erforderlich, darunter die Befugnis, von anderen Teilen der Gruppe die Fortführung wesentlicher Dienstleistungen zu verlangen.