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Angesichts der Erfahrungen mit der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und den Richtlinien 2014/49/EU und 2014/59/EU muss weiter präzisiert werden, unter welchen Voraussetzungen vorsorgliche Maßnahmen, die als außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln einzustufen sind, ausnahmsweise gestattet werden können. Es sollte sichergestellt werden, dass vorsorgliche Maßnahmen rechtzeitig getroffen werden. Darüber hinaus können Maßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte, insbesondere auch Zweckgesellschaften oder Regelungen zur Absicherung von Vermögenswerten, den Ursachen möglicher finanzieller Notlagen von Unternehmen und deren Ausfall wirksam und effizient entgegenwirken und daher als vorsorgliche Maßnahmen relevant sein. Daher sollte festgelegt werden, dass vorsorgliche Maßnahmen auch in Gestalt von Maßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte erfolgen können.
Vorsorgliche Maßnahmen sollten auf den Betrag beschränkt werden, den das Unternehmen in einem adversen Szenario eines Stresstests oder einer gleichwertigen…
Um Investitionen in den Wiederaufbau als Reaktion auf Naturkatastrophen sofort zu unterstützen und die negativen sozioökonomischen Folgen solcher…
Die außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zur Abwendung einer schweren Störung außergewöhnlicher oder systembedingter Natur der…
Um die ordnungsgemäße Durchführung der in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 festgelegten Maßnahmen zu gewährleisten, ist es erforderlich, die Ausnahme für die…
den Behörden eines Mitgliedstaats erlauben, abweichend von Artikel 63 Absatz 6 Vorhaben für eine Unterstützung auszuwählen, die physisch abgeschlossen oder…
Um sicherzustellen, dass Vermögensgegenstände, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sind oder werden könnten, ihren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.