Erwägungsgrund 21 32014R0806
Für eine zentralisierte Anwendung der in der Richtlinie 2014/59/EU verankerten Abwicklungsvorschriften für Institute in den teilnehmenden Mitgliedstaten durch eine einheitliche Abwicklungsbehörde auf der Ebene der Union kann allerdings nur gesorgt werden, wenn die Vorschriften für die Einrichtung und Umsetzung des einheitlichen Abwicklungsmechanismus in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sind und dadurch unterschiedliche Auslegungen in den Mitgliedstaaten verhindert werden. Eine solche unmittelbare Anwendbarkeit sollte dem Binnenmarkt insgesamt zugutekommen, da sie zur Wahrung eines fairen Wettbewerbs beigetragen und Hindernisse für die Wahrnehmung der Grundfreiheiten nicht nur in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, sondern im Binnenmarkt insgesamt ausräumen wird.