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Bei der Bewertung des öffentlichen Interesses sollte der Ausschuss bewerten, ob eines der Abwicklungsziele gefährdet wäre, wenn das ausfallende Unternehmen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert würde. Eine Abwicklungsmaßnahme sollte nicht als im öffentlichen Interesse erforderlich betrachtet werden, wenn keines der Abwicklungsziele gefährdet wäre, wenn das Unternehmen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert würde. Bewertet der Ausschuss mindestens ein Abwicklungsziel im Falle einer Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens als gefährdet, sollte das Ergebnis der Bewertung des öffentlichen Interesses nur dann negativ ausfallen, wenn die Abwicklungsziele bei einer Liquidation des ausfallenden Unternehmens im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens nicht nur im gleichen Umfang wie bei einer Abwicklung, sondern wirksamer erreicht würden.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels ist eine Abwicklungsmaßnahme als im öffentlichen Interesse liegend zu betrachten, wenn sie für das…
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c ist eine Abwicklungsmaßnahme als im öffentlichen Interesse liegend zu betrachten, wenn sie für die Erreichung eines oder…
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels ist eine Abwicklungsmaßnahme als im öffentlichen Interesse liegend zu betrachten, wenn sie für die…
Die Liquidation eines Unternehmens im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens könnte in einigen Fällen die Finanzstabilität gefährden und die Bereitstellung…
Die Liquidation eines ausfallenden Unternehmens nach dem regulären Insolvenzverfahren könnte die Finanzstabilität gefährden, die Erbringung wesentlicher…
In der Phase der Abwicklungsplanung sollte der Ausschuss bei der Entscheidung, ob ein Unternehmen für eine Abwicklung vorgesehen werden sollte, im Allgemeinen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.