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Der Fonds kann genutzt werden, um die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts zu unterstützen, wobei Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden. In einem solchen Fall könnte der Ausschuss bei der anschließenden Liquidation des verbleibenden Teils des Unternehmens im regulären Insolvenzverfahren eine Forderung gegenüber dem verbleibenden Teil des Unternehmens haben. Dies kann der Fall sein, wenn der Fonds im Zusammenhang mit Verlusten genutzt wird, die andernfalls von den Gläubigern zu tragen gewesen wären, insbesondere auch wenn er dabei genutzt wird, um Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu garantieren oder die Differenz zwischen den übertragenen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zu decken. Um sicherzustellen, dass die im verbleibenden Teil des Unternehmens verbleibenden Anteilseigner und Gläubiger die Verluste des in Abwicklung befindlichen Instituts tatsächlich absorbieren und die Möglichkeit zur Rückzahlung an den Ausschuss im Insolvenzfall verbessern, sollten diese Forderungen des Ausschusses gegenüber dem verbleibenden Teil des Unternehmens sowie Forderungen, die sich aus ordnungsgemäß getätigten angemessenen Ausgaben des Ausschusses ergeben, bei Insolvenz den gleichen Rang erhalten wie die Forderungen der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat, welche den sich aus Einlagen ergebenden Forderungen und den Forderungen der Einlagensicherungssysteme im Rang vorgehen sollten. Da eine Entschädigung für Anteilseigner und Gläubiger aus dem Fonds aufgrund von Verstößen gegen die Regel, wonach kein Gläubiger schlechter gestellt werden darf als bei der Insolvenz, darauf abzielt, sie für Ergebnisse von Abwicklungsmaßnahmen zu entschädigen, sollte diese Entschädigung keine Ansprüche des Ausschusses begründen.
Der Eingriff in die Eigentumsrechte sollte nicht unverhältnismäßig sein. Folglich sollten die betroffenen Anteilseigner und Gläubiger keine größeren Verluste…
Der Eingriff in die Eigentumsrechte sollte nicht unverhältnismäßig sein. Die betroffenen Anteilseigner und Gläubiger sollten keine größeren Verluste tragen als…
Es muss gewährleistet sein, dass der Fonds in vollem Umfang für die Zwecke der Abwicklung ausfallender Institute zur Verfügung steht. Er sollte deshalb nicht…
Die Abwicklungsbehörden sollten über zusätzliche Befugnisse verfügen, um die Wirksamkeit der Übertragung von Anteilen oder Schuldtiteln bzw. Vermögenswerten,…
Die Abwicklungsbehörden sollten über zusätzliche Befugnisse verfügen, um die Wirksamkeit der Übertragung von Anteilen oder Schuldtiteln bzw. Vermögenswerten,…
Es sollte festgelegt werden, dass das Einlagensicherungssystem im Abwicklungsfall nur dann zu einer Übertragung anderer Verbindlichkeiten als gedeckter Einlagen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.