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Ein angemessener Zusammenhang zwischen Vergütung und Leistung sollte auch im Abwicklungsfall aufrechterhalten werden, insbesondere wenn Verluste wahrscheinlich an den Fonds weitergegeben werden. In solchen Fällen sollte jede variable Vergütung der Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Instituts, die nicht ausgezahlt oder nicht erdient wurde, gestrichen werden. Sofern ein Mitglied des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung nicht nachweist, dass es nicht an dem Verhalten beteiligt oder dafür nicht verantwortlich war, das zum Ausfall des in Abwicklung befindlichen Instituts geführt oder dazu beigetragen hat, sollte die variable Vergütung, auf die in den 24 Monaten vor der Entscheidung, Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen, ein Anspruch erworben oder die ausgezahlt wurde, zurückgegeben oder zurückgezahlt werden.
Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen gegenüber dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen anordnen, dass das…
In den Fällen des § 18 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 und 2 hat das Institut auf Grundlage entsprechender Vereinbarungen mit den Risikoträgern und Risikoträgerinnen…
die variable Vergütung, einschließlich des zurückbehaltenen Anteils, wird nur dann ausgezahlt oder zu einem festen Anspruch, wenn sie angesichts der Finanzlage…
Die Abwicklungsbehörden können bei Anwendung des Instruments des geordneten Abwicklungsmanagements jegliche Vergütungen für Eigenkapital und Instrumente, die…
Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 7 Satz 1 und 2 vor, kann die Aufsichtsbehörde gegenüber dem Institut auch anordnen, dass das Institut sämtliche nach §…
Folgender Absatz wird eingefügt: „(3a) Findet Absatz 3 Anwendung, so wird jede variable Vergütung, einschließlich freiwilliger Altersvorsorgeleistungen, der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.