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Wenn der Beitrag, den die Anteilseigner und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts durch Herabsetzungen, Herabschreibungen oder Umwandlungen ihrer Verbindlichkeiten oder durch die Verluste, die sie bei der Liquidation des verbleibenden Teils des Unternehmens voraussichtlich zu tragen haben, geleistet haben, zusammen mit dem Beitrag des Einlagensicherungssystems mindestens 8 % der gesamten Verbindlichkeiten des Instituts einschließlich Eigenmittel ausmacht, sollte der Ausschuss den Fonds nutzen und darüber weitere Finanzmittel zur Verfügung stellen können, wenn es erforderlich ist, um eine wirksame Abwicklung gemäß den Abwicklungszielen sicherzustellen. In solchen Fällen sollte der Beitrag des Einlagensicherungssystems auf den Betrag begrenzt werden, der notwendig ist, um den Zugang zum Fonds zu ermöglichen. Darüber hinaus sollte bei einem Kreditinstitut mit einem Gesamtwert der Vermögenswerte auf Einzelbasis von zwischen 30 Mrd. EUR und 80 Mrd. EUR der Beitrag des Einlagensicherungssystems nicht über 2,5 % der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des Kreditinstituts auf Einzelbasis liegen.
Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 wird der reguläre Beitrag zum Einlagensicherungssystem, wenn die verfügbaren Finanzmittel solcher Systeme nach den Absätzen 1 bis…
Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 wird der reguläre Beitrag zu einem Einlagensicherungssystem, wenn die verfügbaren finanziellen Mittel des…
Der Beitrag des Einlagensicherungssystems im Abwicklungsfall sollte bestimmten Grenzen unterliegen. Erstens sollte der Gesamtbetrag des Beitrags des…
Unter außergewöhnlichen Umständen kann es vorkommen, dass der Beitrag des Fonds von 5 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, nicht…
Im Hinblick auf eine angemessene Aufteilung der Abwicklungskosten zwischen den Einlagensicherungssystemen und dem Fonds sollte von dem Einlagensicherungssystem,…
Angesichts der Möglichkeit, Einlagensicherungssysteme im Abwicklungsfall zu nutzen, gilt es genauer festzulegen, unter welchen Bedingungen der Beitrag des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.