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Unter außergewöhnlichen Umständen kann es vorkommen, dass der Beitrag des Fonds von 5 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, nicht ausreicht, um den Finanzierungsbedarf einer bestimmten Abwicklungsmaßnahme zu decken. In solchen Fällen und wenn dieser Beitrag durch die Intervention des Einlagensicherungssystems ermöglicht wurde, sollte das Einlagensicherungssystem unter bestimmten Bedingungen einen zusätzlichen Beitrag leisten, der dem Betrag der Verluste entspricht, den die gedeckten Einlagen ohne Schutz erlitten hätten. Die Kosten dieses zusätzlichen Beitrags sollten nicht höher sein als die Verluste, die das Einlagensicherungssystem im hypothetischen Szenario einer Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens und der Erstattung gedeckter Einlagen getragen hätte. Darüber hinaus sollte die Summe des ursprünglichen Beitrags und des zusätzlichen Beitrags des Einlagensicherungssystems den Betrag der gedeckten Einlagen in dem betreffenden Kreditinstitut nicht übersteigen. Zusammen mit dem zusätzlichen Beitrag des Einlagensicherungssystems sollte der Ausschuss weitere Finanzmittel aus alternativen Finanzierungsquellen suchen können, wenn die Bedingungen für diese Finanzierung erfüllt sind.
Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 wird der reguläre Beitrag zu einem Einlagensicherungssystem, wenn die verfügbaren finanziellen Mittel des…
Wenn der Beitrag, den die Anteilseigner und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts durch Herabsetzungen, Herabschreibungen oder Umwandlungen ihrer…
Im Hinblick auf eine angemessene Aufteilung der Abwicklungskosten zwischen den Einlagensicherungssystemen und dem Fonds sollte von dem Einlagensicherungssystem,…
Der Beitrag des Einlagensicherungssystems im Abwicklungsfall sollte bestimmten Grenzen unterliegen. Erstens sollte der Gesamtbetrag des Beitrags des…
Die verfügbaren Finanzmittel von Einlagensicherungssystemen müssen einer bestimmten Zielausstattung entsprechen, und es müssen Sonderbeiträge erhoben werden…
Reichen die verfügbaren Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems nicht aus, um die Einleger bei Nichtverfügbarkeit ihrer Einlagen zu entschädigen, so zahlen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.