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Bei Technologietransfer-Vereinbarungen zwischen Nicht-Wettbewerbern kann davon ausgegangen werden, dass sie in der Regel zu einer Verbesserung der Produktion oder des Vertriebs und zu einer angemessenen Beteiligung der Verbraucher an den daraus resultierenden Vorteilen führen, wenn der individuelle Marktanteil der beteiligten Unternehmen auf den relevanten Märkten nicht mehr als 30 % beträgt und die Vereinbarungen keine stark wettbewerbsschädigenden Beschränkungen enthalten.
Bei Technologietransfer-Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern kann davon ausgegangen werden, dass sie in der Regel zu einer Verbesserung der Produktion oder des…
Solange der auf jedes an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen entfallende Anteil am relevanten Markt 30 % nicht übersteigt, kann davon ausgegangen werden,…
Die Wahrscheinlichkeit, dass die effizienzsteigernden und wettbewerbsfördernden Auswirkungen die wettbewerbsschädigenden Auswirkungen überwiegen, die durch…
Solange für die Produkte, die Gegenstand einer Spezialisierungsvereinbarung sind, der Anteil der Parteien am relevanten Markt einen bestimmten Schwellenwert…
Bei Technologietransfer-Vereinbarungen oberhalb dieser Marktanteilsschwellen kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie unter Artikel 101…
Die durch diese Verordnung gewährte Freistellung sollte jedoch keinem Marktanteilsschwellenwert unterliegen, wenn die an der Forschungs- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.