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Auf der Grundlage der Verordnung Nr. 19/65/EWG hat die Kommission insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 316/2014 der Kommission erlassen. In der Verordnung (EU) Nr. 316/2014 sind die Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen festgelegt, die nach Auffassung der Kommission in der Regel die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV erfüllen. Angesichts der insgesamt positiven Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 316/2014, deren Geltungsdauer am 30. April 2026 endet, und der Ergebnisse ihrer Evaluierung sollte eine neue Gruppenfreistellungsverordnung erlassen werden.
In der Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 der Kommission sind Gruppen von Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen definiert, die nach Auffassung der Kommission in…
In der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission ist eine Gruppe von vertikalen Vereinbarungen beschrieben, bei der die Kommission davon ausging, dass die…
In der Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 der Kommission sind Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen definiert, die nach Auffassung der Kommission in der Regel…
In der Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 der Kommission sind Gruppen von Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen definiert, die nach Auffassung der Kommission in…
Die Verordnung (EG) Nr. 906/2009 der Kommission gewährt Seeschifffahrtskonsortien unter bestimmten Voraussetzungen eine Gruppenfreistellung vom Verbot des…
Die in dieser Verordnung geregelte Gruppenfreistellung sollte nur für Vereinbarungen gelten, bei denen mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.