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Für personenbezogene Daten, die nach dieser Verordnung in Dateien gespeichert oder in Akten aufbewahrt werden, gelten folgende Fristen:
Zweitschriften von Abgangs- und Abschlusszeugnissen | 50 Jahre
Schülerstammblätter | 20 Jahre
Zeugnislisten, Zeugnisdurchschriften (soweit es sich nicht um Abgangs- und Abschlusszeugnisse handelt), Unterlagen über die Klassenführung (Klassenbuch, Kursbuch), Akten über Schülerprüfungen | 10 Jahre
alle übrigen Daten | 5 Jahre.
Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Akten oder Dateien abgeschlossen worden sind, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schulpflicht endet, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Sind die Daten nach Absatz 1 in öffentlichen ADV-Anlagen oder auf Datenträgern gespeichert, gelten die Aufbewahrungsfristen entsprechend. Für auf privaten digitalen Geräten gespeicherte Daten (§ 2 Absatz 2) beträgt die Aufbewahrungsfrist ein Jahr. Sie beginnt abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler von der Lehrerin oder dem Lehrer nicht mehr unterrichtet wird.
Akten und Dateien, deren Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, sind mit Ausnahme der Dateien nach § 2 Abs. 2 dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten. Akten und Dateien, die nicht durch ein Archiv übernommen werden, sind zu vernichten oder zu löschen.
Bei Schließung einer Schule bestimmt die zuständige Schulaufsichtsbehörde in Absprache mit dem Schulträger und der übernehmenden Schulleitung eine andere Schule, der die Pflichten nach Absatz 1 bis 3 übertragen werden. Ihr sind zu diesen Zwecken die Daten von der auslaufenden Schule zu übermitteln. Die Pflicht zur Aufbewahrung schließt das Sicherstellen der Rechte der betroffenen Personen (z.B. Einsichtnahme, Auskunft, Berichtigung) ein.
Daten nach § 7, soweit sie nicht von Nummer 1 erfasst werden | 1 Jahr.
In zur Person geführten Akten und Dateien gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 sind spätestens zehn Jahre, über…
Die gemäß Absatz 1 erhobenen und gemäß Absatz 2 übermittelten Daten sind spätestens vier Jahre nach Beendigung des Studiums zu löschen. Bereits bestehende…
Die gemäß Absatz 1 erhobenen und gemäß Absatz 2 übermittelten Daten sind spätestens fünf Jahre nach Beendigung des Studiums zu löschen. Bereits bestehende…
Bei der Aufbewahrung von Akten mit nach Absatz 1 in der Verarbeitung eingeschränkten Daten dürfen die gemäß der AufbewahrungsVO NRW vom 6. Mai 2008 (GV. NRW. S.…
Akten und elektronische Akten über registrierte Personen sind für einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Löschung der im Rechtsdienstleistungsregister…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.