Gesetze
Gesetz wird geladen …
Unbeschadet der Regelung in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/679 sind aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler aus der Schule ausgeschieden ist.
dauerhaft die Schulchronik,
für die Dauer von 50 Jahren
Schülerbogen und Schülerstammdaten,
Schülerregister,
Zweitschriften von Abgangs- und Abschlusszeugnissen,
Qualifikationslisten (Oberstufe des Gymnasiums),
Zeugnislisten,
für die Dauer von fünf Jahren alle übrigen personenbezogenen Daten, soweit sie nicht zur Bereitstellung von Lehr- oder Lernmitteln in zentralen Einrichtungen gemäß § 46 Absatz 2 des Schulordnungsgesetzes verarbeitet werden,
Von Schülerinnen und Schülern erzeugte Inhalte, die in zentralen Einrichtungen gemäß § 46 Absatz 2 des Schulordnungsgesetzes verarbeitet werden, dürfen in der Regel für die Dauer des auf das jeweils laufende Schuljahr folgenden Schuljahres gespeichert werden. Davon abweichend dürfen zum Zwecke der Bereitstellung von Lehr- oder Lernmitteln verarbeitete gespeichert werden.
Lernmitteldaten gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c mit Ausnahme der Lernmittel selbst für die Dauer des auf die Beendigung des Schulbesuchs durch die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler folgenden Schuljahres,
Lehrmitteldaten gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d mit Ausnahme der Lehrmittel selbst für die Dauer des auf das Ausscheiden der betreffenden Lehrkraft aus dem Schuldienst folgenden Schuljahres
Sind personenbezogene Daten ausschließlich zur Wahrung der in Absatz 1 genannten Aufbewahrungsfristen zu verarbeiten, so ist ihre Verarbeitung einzuschränken. Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 findet entsprechende Anwendung.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
Welche und warum — mit Abonnement