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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als nach § 4 Abs. 1 zur Auskunft Verpflichteter
keine,
unrichtige oder
unvollständige
Auskunft erteilt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bezirksregierung.
unrichtige oder
Ordnungswidrig nach § 86 Absatz 1 Nummer 20 BauO NRW 2018 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dem Gebot
entgegen
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
wider besseres Wissen in dem Antrag nach § 9 Absatz 2 unrichtige Angaben macht oder unrichtige Unterlagen vorlegt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.