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Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 1 Absatz 2 Satz 1 die erforderliche Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,
§ 2 Absatz 2 Satz 1 die erforderliche Voranmeldung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,
§ 2 Absatz 3 Satz 1 die erforderliche Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,
§ 3 Absatz 3 Satz 1 seiner Anzeige- oder Richtigstellungspflicht nicht unverzüglich nachkommt,
§ 6 Absatz 2 Sätze 1 und 2 nicht oder nicht hinreichend bei der Feststellung der Sachverhalte mitwirkt,
§ 7 Nummer 6 seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nicht nachkommt oder
§ 8 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Nummer 6 seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nicht nachkommt.
entgegen §§ 16 Absatz 4, 17 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder 21 Absatz 6 Satz 1 oder 2 seiner Mitteilungs- oder Auskunftspflicht nicht, nicht richtig, nicht…
entgegen § 17 Absatz 1 die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, oder die Angaben nicht oder nicht rechtzeitig macht, oder die Nachweise nicht oder…
vorsätzlich oder fahrlässig der Pflicht nach § 1 Absatz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig oder der Pflicht zum Nachweis nach § 8 Absatz 1 bis 3…
entgegen § 15, § 16 Absatz 2 oder § 17 eine vorgeschriebene Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.
seinen Unterrichtungspflichten nach § 6 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Satz 1 seine Abgabeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.