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Die Schulaufsichtsbehörden dürfen im Rahmen der ihnen übertragenen Zuständigkeiten personenbezogene Daten der Personen nach § 1 Abs. 1 nach Maßgabe der Anlagen 3 und 7 und der dort genannten Zwecke verarbeiten.
Schulen und Schulaufsichtsbehörden dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler, der in § 36 genannten Kinder sowie der Eltern verarbeiten, soweit…
Für Zwecke des Unterrichtsbedarfs, für Personalmaßnahmen, für die Bewirtschaftung der Stellen und sonstigen Haushaltsmittel zur Beschäftigung von Personal oder…
Schulen und Schulaufsichtsbehörden sind gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 in Verbindung mit § 3 des Schulgesetzes NRW, im Übrigen nach den allgemeinen…
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Schule, Schulträger und Schulaufsichtsbehörde ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer ihnen auf gesetzlicher…
Die Schulen und Schulaufsichtsbehörden sind berechtigt, unter Beachtung der Voraussetzung des Artikel 28 der Datenschutz-Grundverordnung die Datensicherheit…
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Schule, den Schulträger und die Schulaufsichtsbehörde ist zulässig, wenn
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.