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Das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen darf zum Zwecke der Durchführung von Staatsprüfungen personenbezogene Daten der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter und der Lehrkräfte in Ausbildung sowie der Mitglieder des Landesprüfungsamtes und der Prüfungsausschüsse nach Maßgabe der Anlage 4 verarbeiten.
Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung dürfen zum Zwecke der Lehrerausbildung personenbezogene Daten der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter und der Lehrkräfte in Ausbildung und der mit der Ausbildung beauftragten Fachleiterinnen und Fachleiter sowie der Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer nach Maßgabe der Anlage 5 verarbeiten.
Die Qualitäts- und UnterstützungsAgentur – Landesinstitut für Schule darf zum Zweck der Fortbildung, der Durchführung und der Evaluation des Eignungsfeststellungsverfahrens und zur Entwicklung von Kernlehrplänen, Zentralen Prüfungen und des Referenzrahmens Schulqualität Abi-online personenbezogene Daten der in § 1 Absatz 1 genannten Personen nach Maßgabe der Anlage 8 verarbeiten.
In Dateien der Schulaufsichtsbehörden dürfen Daten der Lehrkräfte verarbeitet werden, soweit dies für Zwecke des Unterrichtsbedarfs, für Personalmaßnahmen, für…
der sonstigen an Schulen, Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung, in der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur – Landesinstitut für Schule und am…
Sofern dienstliche Dokumente auf privaten digitalen Geräten verarbeitet werden, ist die Verarbeitung personenbezogener Daten von Lehrkräften, anderem Personal…
Die Schulaufsichtsbehörden dürfen im Rahmen der ihnen übertragenen Zuständigkeiten personenbezogene Daten der Personen nach § 1 Abs. 1 nach Maßgabe der Anlagen…
Die Schulen dürfen personenbezogene Daten der Personen nach § 1 Abs. 1 nach Maßgabe der Anlage 1 und der dort genannten Zwecke verarbeiten.
Die Schulen, Schulaufsichtsbehörden und Zentren für schulpraktische Lehrer-ausbildung sind berechtigt, unter Beachtung der Voraussetzungen von Artikel 28 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.