Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Kraftfahrzeughalter hat die dienstlich zurückgelegten Wegstrecken in Fahrtenbüchern getrennt nach geraden und ungeraden Monaten nachzuweisen, bei elektronisch geführten Fahrtenbüchern ist ein getrennter Nachweis entbehrlich. Die Fahrtenbücher sind zum Ende eines jeden Kalendermonats mit einem Forderungsnachweis über die zustehende Wegstreckenentschädigung zur Prüfung vorzulegen. Wird anstelle der Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung eine Pauschvergütung nach § 18 des Saarländischen Reisekostengesetzes sowie anstelle der Zuschläge zur Wegstreckenentschädigung eine Pauschvergütung nach § 4 Abs. 3 dieser Verordnung gewährt, kann auf die Führung eines Fahrtenbuchs, soweit es nicht für die Überprüfung der Pauschale notwendig ist, verzichtet werden.