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Für Wegstrecken, die regelmäßig über größere Entfernungen auf unbefestigten Straßen oder schwer befahrbaren Feld- oder Waldwegen auszuführen sind, kann auf Antrag von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde zu der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 des Saarländischen Reisekostengesetzes ein Zuschlag bis zu 1,5 Cent je Fahrkilometer gewährt werden.
Für die Mitnahme von Lasten mit einem Gewicht von mindestens fünfunddreißig Kilogramm oder von sperrigen Ausrüstungsstücken, durch die das Fahrzeug besonders beansprucht wird, wird ein Zuschlag von 1,5 Cent je Fahrkilometer gewährt. Das Gleiche gilt für Beamte der Polizei, wenn sie im Fahrzeug einen Diensthund mitzuführen haben.
In geeigneten Fällen kann mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport anstelle der Zuschläge nach Absatz 1 und Absatz 2 eine Pauschvergütung gewährt werden, die die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte nachgeordnete Behörde festsetzt. § 18 des Saarländischen Reisekostengesetzes findet entsprechende Anwendung.