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Die §§ 10 bis 15 gelten nicht für allgemeinpsychiatrische Einrichtungen, in denen Patientinnen und Patienten nach dem Maßregelvollzugsgesetz untergebracht sind. Teil 4 Schlussbestimmungen
für Personen, die im Maßregelvollzug auf Grund strafrechtlicher Bestimmungen untergebracht sind,
Die Bestimmungen dieser Verordnung zur Ermittlung der notwendigen Kosten finden ebenfalls Anwendung, soweit Personen gemäß § 1 StrUG NRW innerhalb einer…
Auf Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug finden § 6 einschließlich der auf § 6 Abs. 2 gestützten Rechtsverordnung und § 11 Anwendung.
Für die Behandlung im Übrigen gelten § 11 Absatz 2 bis 5 und § 12 des Gesetzes über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem…
Auf Personen, die Angebote der nachgehenden Betreuung im Vollzug wahrnehmen oder auf freiwilliger Grundlage in der Anstalt verbleiben oder aufgenommen werden…
Eine Unterbringung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Betroffene gegen ihren Willen oder gegen den Willen Aufenthaltsbestimmungsberechtigter oder im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 6 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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