§ 1 MRVG
Anwendungsbereich
(1)
Dieses Gesetz regelt den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugseinrichtung) aufgrund einer strafgerichtlichen Entscheidung.
(2)
Es gilt entsprechend für die befristete Wiederinvollzugsetzung nach § 67h des Strafgesetzbuchs, den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung, die Unterbringung zur Beobachtung nach § 81 der Strafprozessordnung, die Unterbringung nach den §§ 7 und 73 des Jugendgerichtsgesetzes und den Vollzug eines Sicherungshaftbefehls bei der Aussetzung von freiheitsentziehenden Sicherungsmaßregeln entsprechend § 453c der Strafprozessordnung, soweit die jeweiligen dortigen Regelungen nicht entgegenstehen.