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Die Direktorin oder der Direktor ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes. Sie oder er leitet die Kasse nach den Beschlüssen der Verwaltungsbeiräte und führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Sie oder er wird vertreten durch die stellvertretende Direktorin oder den stellvertretenden Direktor und bei deren oder dessen Verhinderung durch eine oder einen vom Gesamtverwaltungsbeirat nach den für Wahlen geltenden Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes zu wählende Beamtin oder zu wählenden Beamten der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes.
Die Direktorin oder der Direktor und die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor sind Beamtinnen oder Beamte. Sie werden durch den Gesamtverwaltungsbeirat nach den für Wahlen geltenden Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (1) gewählt.
Die Direktorin oder der Direktor ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten. Ihr oder ihm obliegt die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten sowie die Einstellung, Einstufung und Entlassung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach den Beschlüssen des Gesamtverwaltungsbeirates.
Auf die Direktorin oder den Direktor finden die Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes über Widerspruchs- und Vorlagepflicht bei rechtswidrigen Beschlüssen entsprechende Anwendung.