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Die Verwaltungsbeiräte beschließen in nicht öffentlichen Sitzungen. Die Einberufung zu den Sitzungen erfolgt durch die Direktorin oder den Direktor der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Beratungsgegenstände. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens sieben Tage. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf drei Tage verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss durch die Verwaltungsbeiräte vor Eintritt in die Tagesordnung bestätigt werden.
Die Verwaltungsbeiräte sind beschlussfähig, wenn sämtliche Vertreterinnen und Vertreter ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der Vertreterinnen und Vertreter anwesend sind.
Die Direktorin oder der Direktor der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes führt den Vorsitz in den Verwaltungsbeiräten. Sie oder er hat kein Stimmrecht.
Die Beschlüsse der Verwaltungsbeiräte werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Sitzungen der Verwaltungsbeiräte können anstatt in Präsenz auch als Videokonferenz durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Art der Sitzung trifft die Vorsitzende oder der Vorsitzende. Soweit die Sitzungen als Präsenzsitzungen durchgeführt werden, können die Mitglieder der Verwaltungsbeiräte auch mittels Videokonferenztechnik an den Sitzungen teilnehmen (hybride Sitzungen). Bei Videokonferenzen oder Hybridsitzungen gelten die zugeschalteten Sitzungsteilnehmer als anwesend im Sinne von Absatz 2. Sie haben sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit der Beratung und Beschlussfassung gewahrt bleibt.
Die technischen Voraussetzungen nach Absatz 5 sind bei jedem Mitglied in den Verwaltungsbeiräten zu gewährleisten.
Absatz 5 gilt nicht für Wahlen.