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Die Direktorin oder der Direktor kann in Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes bis zu einer Sitzung des zuständigen Verwaltungsbeirates aufgeschoben werden kann, anstelle des Verwaltungsbeirates entscheiden. In diesen Fällen hat sie oder er unverzüglich den Verwaltungsbeirat zu unterrichten. Der Verwaltungsbeirat kann die Entscheidung aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.