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Alle Beschäftigten der Einrichtung tragen innerhalb geschlossener und gesicherter Klinikbereiche Personennotrufgeräte. Im Rahmen von Sporttherapie und Sportangeboten ist die Nutzung vergleichbarer Systeme zulässig. Abweichungen sind nur zulässig, wenn die vorgehaltenen Kapazitäten der Personennotrufanlage nicht ausreichen und sind zu begründen und zu dokumentieren. Die Sicherheit der Beschäftigten ist in diesen Fällen durch andere geeignete Regelungen zu gewährleisten.
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