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Bewohnerzimmer, sanitäre Anlagen, Therapieräume und Gemeinschaftsräume, die von pflegebedürftigen Menschen genutzt werden, müssen jeweils mit einer geeigneten Rufanlage ausgestattet sein. In Bewohnerzimmern von Pflegebedürftigen muss die Rufanlage von jedem Bett aus bedient werden können.
Die Bewohnerzimmer müssen über einen Telekommunikationsanschluss, der die Nutzung von Rundfunk, Fernsehen, Telefon und Internet ermöglicht, verfügen.