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Gefährliche Gegenstände und Substanzen wie insbesondere scharfe Messer, Glasgegenstände oder Materialien der Arbeitstherapie dürfen untergebrachten Personen nicht zugänglich gemacht werden, soweit damit eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder für den Behandlungserfolg der untergebrachten Person verbunden sein kann.
Untergebrachten Personen in geschlossenen und gesicherten Bereichen der Einrichtung darf der Besitz von Gegenständen, in denen Akkus verbaut sind, nicht gestattet werden. Geräte im Sinne des Satzes 1 dürfen vorübergehend zur Nutzung ausgehändigt werden.
Die Einrichtung trifft Regelungen zum Umgang mit gefährlichen Gegenständen und Substanzen hinsichtlich der Art ihrer Aufbewahrung, Kontrolle der Vollzähligkeit sowie den Umfang und die Durchführung der Kontrolle von Aus- und Rückgabe sowie die Kontrolle untergebrachter Personen bei Betreten und Verlassen von Bereichen einschließlich solcher der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, in denen gefährliche Gegenstände und Substanzen aufbewahrt werden.
Gefährliche Gegenstände und Substanzen in Therapiebereichen, die auch außerhalb dieser Bereiche vorhanden sind, wie beispielsweise Scheren, Messer oder Bürogegenstände, müssen so gekennzeichnet werden, dass diese von Gegenständen außerhalb dieser Bereiche unterschieden werden können. Aufbewahrungsorte solcher Gegenstände in den Therapiebereichen sind so zu kennzeichnen, dass ihre Zuordnung jederzeit möglich ist, beispielsweise durch Schattenrisse.
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