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Für jede Dienstreise und jeden Dienstgang des Vollziehungsbeamten und des Vollzugsbeamten wird ein Wegegeld erhoben. Für die Berechnung des Wegegeldes ist die Entfernung zwischen der Dienststelle und dem Ort, an dem die Vollstreckungshandlung vorgenommen wird, maßgeblich. Das Wegegeld beträgt bei Entfernungen
bis zu 10 Kilometer 3,25 Euro,
mehr als 10 Kilometer bis 20 Kilometer 6,50 Euro,
mehr als 20 Kilometer bis 30 Kilometer 9,75 Euro,
von mehr als 30 Kilometer 13,00 Euro.
Wegegeld wird nur für die im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Vollstreckungsbehörde zur Durchführung des Auftrages zurückgelegte Wegstrecke erhoben.
Für die Berechnung des Wegegeldes ist es ohne Belang, wie der Vollziehungsbeamte oder der Vollzugsbeamte die für die Erledigung des Auftrages erforderliche Wegstrecke zurücklegt. Werden auf einer Dienstreise oder einem Dienstgang mehrere Vollstreckungsaufträge durchgeführt, wird das Wegegeld für jeden Auftrag gesondert gemäß Absatz 1 Satz 2 berechnet.
Wegegeld kann für jeden Vollstreckungsauftrag nur einmal erhoben werden. Werden mehrere Wege zurückgelegt, ist der Weg mit der weitesten Entfernung maßgebend. Ist die Erfolglosigkeit einer Vollstreckungshandlung auf das Verschulden des Vollstreckungsschuldners zurückzuführen oder werden Teilbeträge einbezogen, so kann ein gesondertes Wegegeld erhoben werden.
Das Wegegeld wird auch dann erhoben, wenn der Vollstreckungsauftrag nach Antritt des Weges seine Erledigung gefunden hat. Kapitel 3 Gemeinsame Vorschriften
Das Wegegeld beträgt bei eigener Benutzung eines Kraftfahrzeuges je Doppelkilometer 3,50 Euro, insgesamt jedoch mindestens 13 Euro. Werden auf einer Fahrt…
Der Arzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld berechnen. Das Wegegeld beträgt für einen Besuch innerhalb eines Radius um die Praxisstelle des Arztes von 1.
Reisekosten der Vollziehungsbeamten und der Vollzugsbeamten werden mit Ausnahme eines Wegegeldes nicht erstattet.
Die Wegnahmegebühr wird erhoben für die Wegnahme von Sachen im Wege unmittelbaren Zwanges (§ 62 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW) und für die Wegnahme von…
Die Wegstreckenentschädigung je Kilometer beträgt bei notwendiger Benutzung eines
Nimmt der Vollstreckungsbeamte eine Vollstreckungshandlung außerhalb des Gemeindegebiets vor, in dem die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, so wird ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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