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Zur Pflege der Zentralen Kaufpreissammlung wird eine ständige Pflegegruppe eingerichtet.
Die Pflegegruppe besteht aus Vertretern der Gutachterausschüsse, des Oberen Gutachterausschusses und des Informationsdienstleisters. Die Leitung der Pflegegruppe obliegt dem Oberen Gutachterausschuss.
Die Pflegegruppe befasst sich insbesondere mit der Fortschreibung des Datenkatalogs und der Auswertefunktionen gemäß § 12 Absatz 1 sowie internen und externen Verfahrensanpassungen gemäß § 12 Absatz 1 und 2. Darüber hinaus unterstützt die Pflegegruppe die Gutachterausschüsse bei der Nutzung der Zentralen Kaufpreissammlung durch Entwicklung und Fortschreibung von Nutzungshilfen, Initiierung und Durchführung erforderlicher Schulungen nach Maßgabe des für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständigen Ministeriums sowie Beratung der Gutachterausschüsse bezüglich der verschiedenen Varianten zur Nutzung der Zentralen Kaufpreissammlung.
Die Pflegegruppe prüft, ob ein übergreifendes fachliches Interesse an den Bedarfsmeldungen gemäß § 12 Absatz 3 besteht. Das Ergebnis dieser Würdigung legt sie dem für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständigen Ministerium zur Entscheidung vor.
Die Pflegegruppe führt ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung eigenständig und eigenverantwortlich durch. Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Personen, die Leistungen nach diesem Buch erhalten, haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder eine…
Zur Pflege der Landesverfahren wird eine ständige Pflegegruppe eingerichtet, die mindestens aus Vertretern der Gutachterausschüsse und des Oberen…
Das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere festzulegen zum Antragsverfahren, zur Prüfung und…
Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich nach der Entscheidung der zuständigen Pflegeversicherung, die zunächst durch die Beihilfestelle abzuwarten…
Die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 sowie deren Vertretung. Die Bestellung der Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 3 und…
Erarbeitung von Vorschlägen und Abstimmung der Maßnahmen für das jährliche und mittelfristige Arbeitsprogramm,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.