Gesetze
Gesetz wird geladen …
Regionale und überregionale Auswertungen sowie Analysen in der amtlichen Grundstückswertermittlung erfordern eine einheitliche Führung der Daten der Kaufpreissammlung und einen zentralen Zugang zu diesen Daten.
Aufgrund der Anforderungen gemäß Absatz 1 sowie zur Verbesserung der Effektivität und Effizienz bei der Aufgabenerfüllung der amtlichen Grundstückswertermittlung wird für das Land Nordrhein-Westfalen eine Zentrale Kaufpreissammlung eingerichtet und betrieben. Die Zentrale Kaufpreissammlung ist ein automatisiertes Abrufverfahren gemäß § 9 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542) in der jeweils geltenden Fassung.
Betrieb, Führung und Nutzung der Zentralen Kaufpreissammlung obliegen den Gutachterausschüssen und dem Oberen Gutachterausschuss gemäß § 6 Absatz 1 bis 3.
Für die landesweit einheitliche Wahrnehmung der Aufgaben der amtlichen Grundstückswertermittlung wird eine Zentrale Kaufpreissammlung nach der Verordnung über…
Der Betrieb der Zentralen Kaufpreissammlung gemäß § 4 Absatz 1 obliegt dem Oberen Gutachterausschuss. Er umfasst die Bereitstellung des Verfahrens, die…
Die Zentrale Kaufpreissammlung wird gemäß § 6 Absatz 2 von den Gutachterausschüssen geführt.
Im Rahmen des Einsatzes der Zentralen Kaufpreissammlung ist eine regelmäßige Übermittlung von Daten durch die Gutachterausschüsse und den Oberen…
Die Kaufpreissammlung gemäß § 33 der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen enthält grundstücksmarktrelevante Daten und ist die Datenbasis für…
Betrieb, Führung und Nutzung der Zentralen Kaufpreissammlung erfolgen gemäß dieser Verordnung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.