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Die Gutachterausschüsse haben gemäß § 33 der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 2 ein uneingeschränktes Schreib- und Leserecht für die eigenen Daten in der Zentralen Kaufpreissammlung. Jeder Gutachterausschuss hat des Weiteren nach Freigabe gemäß § 10 Absatz 3 Satz 3 aufgrund von § 25 Absatz 1, § 34 Absatz 8 und § 37 Absatz 3 der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 3 Absatz 1 ein befristetes und zweckgebundenes Leserecht für die Daten der anderen Gutachterausschüsse in der Zentralen Kaufpreissammlung.
Der Obere Gutachterausschuss hat gemäß § 25 der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 und 3 und § 3 Absatz 1 ein uneingeschränktes Leserecht für die Daten in der Zentralen Kaufpreissammlung sowie ein Schreibrecht, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Die Aufsichtsbehörden über die Gutachterausschüsse und die Aufsichtsbehörde über den Oberen Gutachterausschuss haben gemäß § 13 und § 23 der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 6 Absatz 4 anlassbezogen ein uneingeschränktes Leserecht für die Daten in der Zentralen Kaufpreissammlung, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Der Informationsdienstleister hat ein Zugriffsrecht für die Daten in der Zentralen Kaufpreissammlung, wenn und soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 erforderlich ist.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss sowie deren Nutzer haben anlassbezogen ein Leserecht für die eigenen Protokolldaten. Die…
bei der Ermittlung von Grundstückswerten und sonstigen Wertermittlungen sowie Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung und weiteren Datensammlungen durch…
Die Zentrale Kaufpreissammlung wird gemäß § 6 Absatz 2 von den Gutachterausschüssen geführt.
Zugriff auf die zentrale Datenbank haben nur die Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss. Der Zugriff wird über eine Zugangssteuerung gemäß § 10…
Anpassungen der Zentralen Kaufpreissammlung werden vom Oberen Gutachterausschuss dokumentiert und den Gutachterausschüssen und Aufsichtsbehörden mitgeteilt.
Die Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss sind nach § 197 Absatz 1 des Baugesetzbuches dazu befugt, von Sachverständigen und Personen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.