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Die Prüfung ist bestanden, wenn die mündliche Prüfung gemäß § 23 Absatz 3 erfolgreich abgelegt wurde und die Gesamtbewertung mindestens mit der Punktzahl 7,5 abschließt. Die Endnote wird gebildet aus den Gesamtpunktwerten des Ausbildungszeugnisses, der Klausuren, der mündlichen Prüfung und dem Punktwert der fachpraktischen Arbeit.
Zur Ermittlung der Endnote wird der Gesamtpunktwert des Ausbildungszeugnisses mit 3 (= 30 von Hundert) der Gesamtpunktwert der Klausuren mit 3 (= 30 von Hundert) der Gesamtpunktwert der mündlichen Prüfung mit 3 (= 30 von Hundert) der Punktwert der fachpraktischen Arbeit mit 1 (= 10 von Hundert) multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert.
Das Prüfungsergebnis ermittelt der Prüfungsausschuss auf Grund der Prüfleistungen in der Abschlussprüfung gemäß § 17. Die Gesamtnote der Ausbildung wird…
Zur Ermittlung der Endnote wird der Gesamtpunktwert des Ausbildungszeugnisses mit 3 (= 30 von Hundert) der Gesamtpunktwert der Klausuren mit 3 (= 30 von…
Die Prüfung ist bestanden, wenn die mündliche Prüfung gemäß § 23 Absatz 4 erfolgreich abgelegt wurde und die Gesamtbewertung mindestens mit der Punktzahl 7,5…
Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Endnote „ausreichend“ abschließt und wenn drei der Prüfgebiete einschließlich des freien…
Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Endnote „ausreichend“ abschließt und wenn drei der Prüfgebiete einschließlich des freien…
Aus den Ergebnissen des schriftlichen und mündlichen Teils der Abschlussprüfung ist eine Gesamtnote zu bilden. Hierzu wird zunächst der Punktwert der Bewertung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.