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Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung in einer Abschlussnote fest und gibt es der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt.
Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses wird die Note der abschließenden fachpraktischen Beurteilung mit 20 Prozent, die Praxisarbeit mit 20 Prozent, jede der drei Aufsichtsarbeiten mit 10 Prozent und die mündliche Prüfung mit 30 Prozent berücksichtigt.
Die Notenanteile gemäß Absatz 2 sind auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Bei der Ermittlung der Abschlussnote ist das Ergebnis bis 0,49 der schlechteren und ab 0,50 der besseren Punktzahl zuzuordnen.
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
die Praxisarbeit nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurde,
eine schriftliche Aufsichtsarbeit mit der Note „ungenügend“ bewertet wurde,
zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten mit der Note „mangelhaft“ bewertet wurden,
eine schriftliche Aufsichtsarbeit mit der Note „mangelhaft“ bewertet wurde und dabei die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Arbeiten 4,5 oder schlechter lautet oder
die mündliche Prüfung nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurde.
Die Prüfung gilt als endgültig nicht bestanden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter
die Praxisarbeit nicht rechtzeitig einreicht,
ohne vom Prüfungsausschuss anerkannten Grund zu mindestens einer der schriftlichen Aufsichtsarbeiten oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oder einen dieser Prüfungsteile abbricht oder mindestens eine der schriftlichen Aufsichtsarbeiten nicht abgibt oder
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn als Abschlussnote die Note ,,mangelhaft“ oder ,,ungenügend“ festgestellt worden ist.
berücksichtigt.
Wird das Gesamtergebnis mit ,,mangelhaft“ oder ,,ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Für das Gesamtergebnis gelten die folgenden Noten:
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung: 10 bis 8 Punkte, Note „befriedigend“,
Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ ist. Sind drei oder mehr Einzelnoten schlechter als „ausreichend“, ist sie nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.